CPI-„Schutzmasken“ des Masken-Hilfspaketes

Hinweise zur Verwendung (Kurzfassung)

Die CPI-„Schutzmasken“ aus dem Masken-Hilfspaket sollten nicht verwendet werden.

Warum jetzt?

Dies gilt sogar, wenn die Prüfergebnisse für die „Schutzmasken“ erhalten haben.

Dies hat mehrere Gründe:

Formaler Grund ist, dass die Bereitstellung dieser „Schutzmasken“ nicht den Anforderungen der PSA-Benutzungsverordnung § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie der DGUV Vorschrift 1 § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 entsprechen. Sie entsprechen auch nicht der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung § 9 Abs. 4. Daher dürfen weder Arbeitgeber noch Unternehmen sie diese Masken den Beschäftigten oder Versicherten zur Verwendung bereitstellen.

Praktischer Grund ist, dass die „Schutzmasken“ teilweise auch technisch nicht die notwendigen Leistungen bringen. Neben den selbständigen Rückrufen einiger Bundesländer berichtete unter anderem die Zeit über „Schutzmasken“ mit bis zu 44% Filterdurchlass.

WICHTIG: Ich bin der festen Überzeugung, dass die Arbeitsebenen in den Ministerien und Behörden den Sachverhalt verstehen und entsprechend handeln würden. Es ist explizit keine Kritik an der Arbeit, die in den Ministerien und Behörden geleistet wird. Es bezieht sich rein auf politische Entscheidungen, die das tatsächliche Handeln der Arbeitsebene steuert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründet die Streichung der „KN95“ nach BMG/BfArM/TÜV-Prüfgrundsatz aus der Verordnung von Januar 2021 im März 2021 u.a. wie folgt:

Masken, die nicht mindestens dem Prüfstandard der CPA entsprechen, bergen ein hohes Risiko, dass sie nicht den Schutz bieten, den man von ihnen erwartet. Sie sind ein erhebliches Gesundheitsrisiko und täuschen eine falsche Sicherheit vor.

Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 10.03.2021 (Seite 11, Zu Nr. 6b, Abs. 4, Satz 2,3)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat seit April 2021 darüber Kenntnis und keine Maßnahmen getroffen.

Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden wären sicherlich ihren Aufgaben nachgekommen, wenn man diese früher gelassen hätte dies zu tun und nachdem sie es (teilweise) dürfen, beantwortet das Bundesministerium für Gesundheit die Anfragen nicht. Nachzulesen in der Zeit.

Vorab – es geht um das Masken-Hilfspaket, nicht um die Schutzmasken im Frühjahr 2020. Für diejenigen, die mehr wissen wollen, habe auf den weiteren Seiten im Menü einiges weiter aufgeführt.

Diese Homepage geht nur oberflächlich auf die Sachverhalte ein und hat entsprechend eine gewisse Unschärfe. Die Ministerien und Behörden haben eher wissenschaftliche Abhandlungen mit dutzenden Seite je Themenkomplex erhalten.

Eigentlich bräuchte es diese Homepage gar nicht:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Grundgesetz in der geltenden Fassung (Hervorhebungen durch mich)

Damit wäre für mich die Einhaltung des Grundgesetzes Artikel 2 eingeschlossen:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Grundgesetz in der geltenden Fassung (Hervorhebungen durch mich)

Hier jedoch Auszüge aus dem Bericht des Bundesrechnungshofes zur Prüfung der zentralen Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen (wenn auch unter anderen Aspekten):

Die öffentliche Verwaltung hat ihre Arbeit am Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 GG auszurichten. Dazu gehört auch die Pflicht zur objektiven Dokumentation des wesentlichen Ablaufs verwaltungsinterner Entscheidungen und Maßnahmen. Konkret bedeutet das, Akten – auch elektronische – vorzuhalten, die alle wesentlichen Verfahrenshandlungen und ihre Begründung für den internen Dienstbetrieb, aber auch für Prüfhandlungen durch Dritte, zu‐treffend und vollständig abbilden. Gemäß § 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsord‐nung der Bundesministerien (GGO) müssen Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung jederzeit nachvollziehbar sein.8

Bericht des Bundesrechnungshofes zur Prüfung der zentralen Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen vom 16.06.2021 Seite 11 (Hervorhebungen durch mich)

BMG versäumte zeitnahe und vollständige Dokumentation seiner Beschaffungen Das BMG zog die vom Krisenstab den Beschaffungsämtern übertragene eigentliche Beschaffungstätigkeit in der zweiten Märzwoche 2020 weitgehend an sich. Dabei erwiesen sich die Organisation und Dokumentation der Beschaffungsmaßnahmen, sowohl hinsichtlich der Grundsatzentscheidungen als auch für einzelne Verträge, aus Sicht des Bundesrechnungshofes als unzureichend. Bis zum Abschluss der örtlichen Erhebungen hatte die Abteilung Z kein einziges Aktenzeichen vergeben, das eine eindeutige Zuordnung einzelner Dokumente zu einem Gesamtvorgang ermöglicht hätte. Unterlagen zu den einzelnen Vergaben in der Direktbeschaffung wurden nicht vom BMG selbst aktenmäßig erfasst, sondern in einem monatelangen aufwändigen Prozess nachträglich von einem externen Dienstleister zusammengestellt. Allein der Umstand, dass das BMG zu vielen grundsätzlichen Maßnahmen und Entscheidungen – beispielsweise zur Bedarfsermittlung – vom Bundesrechnungshof angeforderte Unterlagen nicht zur Verfügung stellen konnte, belegt die mangelhafte Dokumentation. Zu wichtigen Grundsatzfragen fehlen jegliche Unterlagen. So hat das BMG in seiner Stellungnahme wie auch zuvor in seinen Berichten an parlamentarische Gremien28 mehrfach auf den vom Corona‐Kabinett eingesetzten interministeriellen Beschaffungsstab verwiesen. Zu dessen Tätigkeit konnte es dem Bundesrechnungshof auf wiederholte Anforderung lediglich zwölf E‐Mail‐Nachrichten mit Einwahldaten für Telefonkonferenzen vorlegen. Zur konkreten Teilnahme, zu Gesprächsthemen und ‐inhalten sowie zu Entscheidungen dieses Gremiums wurde im BMG nichts festgehalten. Eine fehlende oder nur lückenhafte und ungeordnete Dokumentation verstößt nicht nur gegen Rechtspflichten und erschwert im konkreten Fall die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofes. Sie behindert auch eine effiziente Sachbearbeitung im BMG und bietet keine verlässliche Basis für die parlamentarische Berichterstattung der Bundesregierung. Der Bundesrechnungshof nimmt die Zusage des BMG zur Kenntnis, sich der Dokumentation der Beschaffungstätigkeit, soweit das nachträglich noch möglich ist, und der Veraktung vorhandener Unterlagen in der Zukunft verstärkt widmen zu wollen.

Bericht des Bundesrechnungshofes zur Prüfung der zentralen Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen vom 16.06.2021 Seite 46 (Hervorhebungen durch mich)