Zuverlässigkeit der Prüfergebnisse

neben der Frage der Eignung der Prüfgrundsätze

Selbst wenn Sie Prüfergebnisse vom Bundesministerium für Gesundheit erhalten haben, es bringt vereinfacht gesagt gar nichts, da es dem Bundesministerium für Gesundheit nicht gelingt die Prüfergebnisse den Lieferungen von Schutzmasken zuzuordnen. Ob das Ihnen vorliegende Prüfergebnis überhaupt zu den gelieferten „Schutzmasken“ gehört, erscheint mehr als nur ein wenig fraglich.

Dies stellt das Landgericht Bonn in seinen Urteilen folgendes immer wieder feststellt:

Der Beweis dieser richtigen Zuordnung ist der Beklagten mit den hier vorgelegten Prüfberichten nicht gelungen. Denn die von der Beklagten für die Mangelhaftigkeit der Schutzmasken angeführten Prüfberichte sind nicht geeignet, zu beweisen, dass tatsächlich und ausschließlich die von der Klägerin angelieferten Schutzmasken dieser Prüfung zu Grunde lagen. So führen die Prüfberichte bereits nicht die Klägerin als Lieferantin auf. Losgelöst von der Frage, ob die in englischer Sprache in den Prozess eingeführten Prüfberichte Urkunden im Sinne von §§ 592 ff. ZPO darstellen, so sind diese Berichte in jedem Fall nicht geeignet, zu beweisen, dass tatsächlich die von der Klägerin gelieferten Schutzmasken von der Beklagten geprüft worden sind und die in den Prüfberichten erfassten Eigenschaften beinhalten.

Vorbehaltsurteil des LG Bonn 1 O 80/21 vom 22.09.2021 Rn 85 (Hervorhebungen durch mich)

Der Beweis dieser richtigen Zuordnung ist der Beklagten mit den hier vorgelegten Prüfberichten Anlagen B 9 bis B 18 nicht gelungen. Denn die von der Beklagten für die Mangelhaftigkeit der Schutzmasken angeführten Prüfberichte (Anlagen B 9 bis B 18) sind nicht geeignet, zu beweisen, dass tatsächlich und ausschließlich die von der Klägerin angelieferten Schutzmasken dieser Prüfung zu Grunde lagen. So führen die Prüfberichte bereits nicht die Klägerin als Lieferantin auf.

Vorbehaltsurteil des LG Bonn 1 O 407/20 vom 11.08.2021 Rn 108 (Hervorhebungen durch mich)

Die Klägerin hat hinreichend bestritten, dass die von ihr am 29.04.2020 und 01.05.2020 gelieferten Schutzmasken tatsächlich mit den von der Beklagten mit den Prüfberichten geprüften Schutzmasken übereinstimmen. So weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass die jeweiligen Avisnummern mit Ausnahme auf dem Prüfbericht der Anlage B 12 nicht aufgeführt sind. Zudem enthalten die Prüfbericht B 9 bis B 11 die Datumskennzeichnung „Version 2020-04-26“, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Lieferung durch die Klägerin noch gar nicht erfolgt sei.
Der Beweis dieser richtigen Zuordnung ist der Beklagten mit den hier vorgelegten Prüfberichten Anlagen B 9 bis B 12 nicht gelungen. Denn die von der Beklagten für die Mangelhaftigkeit der Schutzmasken angeführten Prüfberichte sind nicht geeignet, zu beweisen, dass tatsächlich und ausschließlich die von der Klägerin angelieferten Schutzmasken dieser Prüfung zu Grunde lagen. So führen die Prüfberichte bereits den Lieferantennamen der Klägerin nicht auf. Auch die Avisnummer der Lieferung wird in den Prüfberichten nicht dargestellt.
Losgelöst von der Frage, ob die in englischer Sprache in den Prozess eingeführten Prüfberichte Urkunden im Sinne von §§ 592 ff. ZPO darstellen, so sind diese Berichte in jedem Fall nicht geeignet, zu beweisen, dass tatsächlich die von der Klägerin gelieferten Schutzmasken von der Beklagten geprüft worden sind und die in den Prüfberichten erfassten Eigenschaften beinhalten.

Vorbehaltsurteil des LG Bonn 1 O 270/20 vom 28.04.2021 Rn 127-129 (Hervorhebungen durch mich)

Die Klägerin hat hinreichend bestritten, dass die von ihr am 30.04.2020 unter der Avis-nummer ##########1 gelieferten Schutzmasken tatsächlich mit den von der Beklagten mit den Prüfberichten Anlagen B 5 bis B 16 geprüften Schutzmasken übereinstimmen.
Der Beweis dieser richtigen Zuordnung ist der Beklagten mit den hier vorgelegten Prüfberichten Anlagen B 5 bis B 16 nicht gelungen. Denn die von der Beklagten für die Mangelhaftigkeit der Schutzmasken angeführten Prüfberichte sind nicht geeignet, zu beweisen, dass tatsächlich und ausschließlich die von der Klägerin angelieferten Schutzmasken dieser Prüfung zu Grunde lagen. So führen die Prüfberichte bereits den Lieferantennamen der Klägerin nicht auf. Stattdessen heißt es in den Prüfberichten unter „Manufacturer / Supplier“ stets „Unknown manufacturer, „unknown“ oder „no information“. Auch die Avis-Nummer ##########1 wird in den Prüfberichten nicht vollständig aufgeführt. Losgelöst von der Frage, ob die in englischer Sprache in den Prozess eingeführten Prüfberichte Urkunden im Sinne von §§ 592 ff. ZPO darstellen, so sind diese Berichte in jedem Fall nicht geeignet, zu beweisen, dass tatsächlich die von der Klägerin gelieferten Schutzmasken von der Beklagten geprüft worden sind und die in den Prüfberichten erfassten Eigenschaften beinhalten.

Urteil des LG Bonn 1 O 280/20 vom 21.04.2021 Rn 183, 184 (Hervorhebungen durch mich)