Reichen CPI als Schutz?

Nein!

Das Bundesministerium für Gesundheit hat ausweislich der Bundestag Drucksache 19/21798 geschrieben, dass die damals CPA des Bundesministeriums für Gesundheit auch 20% Filterdurchlass haben dürfen. (siehe Prüfgrundsätze)

Nachgewiesen wurden bei „Schutzmasken“ des Masken-Hilfspaketes Filterdurchlass bis 44% ohne, dass das Bundesministerium für Gesundheit in Kenntnis der Ergebnisse Maßnahmen ergriffen hätte.

Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat schon am 27.04.2020 in den Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 geschrieben, dass bei Tätigkeiten am COVID-19-Verdächtigen Patienten mit geringem Risiko durch Aerosole FFP2 Masken notwendig sind, wenn der Patient kein Mund-Nasen-Schutz trägt. In keiner Fassung wird die Verwendung unterhalb von FFP2-Masken und damit mehr als 6% Filterdurchlass empfohlen. Und hier geht es nicht um den Schutz der Bevölkerung, sondern der Beschäftigten im Gesundheitswesen. Eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers kann eigentlich zu keinem anderen Schluss kommen, als dass das Schutzniveau der FFP2-Masken unterschritten werden kann.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den BMG/BfArM/TÜV-Prüfgrundsatz aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung entfernt. Die Begründung lesen Sie auf der Startseite.