mit CE-gekennzeichneten Atemschutzmasken
Hier agiert des Bundesministerium für Gesundheit bzw. die Bundesrepublik Deutschland nicht als Einführer im Sinne der PSA-Verordnung (sofern die Masken nicht im Rahmen der behördlichen Beschaffungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht worden sind, aber wer möchte das nachweisen können), sondern als Händler. Also auch ein Wirtschaftsakteur im Sinne der PSA-Verordnung (EU) 2016/425, der bestimmte Pflichten hat.
Artikel 11 Pflichten der Händler
Verordnung (EU) 2016/425 (Hervorhebungen durch mich)
(1) Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie PSA auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie eine PSA auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Anleitung und die Informationen nach Anhang II Nummer 1.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die PSA auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 bzw. des Artikels 10 Absatz 3 erfüllt haben.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine PSA nicht mit den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II übereinstimmt, stellt er diese erst auf dem Markt bereit, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der PSA ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(3) Solange sich eine PSA in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen ihre Konformität mit den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte PSA nicht dieser Verordnung entspricht, sorgen dafür, dass die Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die Konformität der PSA herzustellen oder die PSA gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit der PSA Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die PSA auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der PSA erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit der PSA verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Dies ist auch bei dem Agieren des Bundesministeriums für Gesundheit im Rahmen des II. Masken-Hilfspaketes relevant. Schon im Masken-Hilfspaket sind die „Schutzmasken“ in neutralen Karton lose ohne die Informationen nach Anhang II Nr. 1.4 („Bedienungsanleitung“) und Originalverpackung ausgeliefert worden, obwohl es sich bei der Lieferung um reguläre verkehrsfähige Ware gehandelt hat. Dies wiederholt das Bundesministerium für Gesundheit auch im II. Masken-Hilfspaket. Dadurch entsprechen die Lieferungen nicht den Anforderungen der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 und dürfen nach der PSA-Benutzungsverordnung § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht bereitgestellt werden.
Also eigentlich handelt es sich um eine Unbrauchbarmachung der „Schutzmasken“ durch das Bundesministerium für Gesundheit und eine Verlagerung des „Müllproblems“ auf die Empfänger.
Auch hier gilt: Die „Schutzmasken“ sind ohne einen Versorgungsengpass ausgeliefert worden und schwächen damit die Nationale Produktion für Atemschutzmasken, die mit der Ausschreibung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Aufbau einer deutschen Produktion und die Wirtschaftsförderungen des Bundesminsiteriums für Wirtschaft und Energie zum Aufbau des Wirtschaftszweiges in Deutschland. Hier wird ohne Not die nationale Produktionskapazität, die teuer aufgebaut worden ist, wieder gefährdet oder zerstört. Und das ohne sich an die geltenden Regeln für alle Wirtschaftsakteure zu halten.