Am 11.08.2020 veröffentliche der Arbeitsausschuss Marktüberwachung den Beschluss vom 06.08.2020 nachdem ausgehend der Erkenntnislage des Bundesinistituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aktuell kein Versorgungsengpass für partikelfiltrierende Halbmasken mehr besteht. Daher lief die Regelung für den CPA-Prüfgrundsatz am 01.10.2020 aus. Für Prüfungen, die nach dem Stichtag begonnen worden sind, wurden keine Bescheinigungen der Marktüberwachungsbehörden mehr ausgestellt.
Am 16.10.2020 unterschrieb Bundesministerium Spahn das Begleitschreiben zum Masken-Hilfspaket. Warum es notwendig gewesen ist „Schutzmasken“, die nicht den Anforderungen entsprechen trotzdem an die Pflegeeinrichtungen auszuliefern ohne dass ein Versorgungsengpass besteht, geht aus keiner der veröffentlichen Dokumente hervor.
Zur ist die Bundesrepublik Einführer nach der MP-PSA-BeschaffungsVO, schließt jedoch jedliche Haftung für die Verkehrsfähigkeit und Mangelfreiheit der gelieferten Produkte aus. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Also müssten für Infektionen auf Grund von Mängeln der „Schutzmasken“ die Bundesrepublik in Haftung genommen werden können.